Zur nun geltenden Fassung von § 158 VVG. § 158 VVG a.F. entspricht: § 111 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
6. Titel - Haftpflichtversicherung (§§ 149 - 158k) |
(1) 1Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. 2Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) 1Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. 2Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 3Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(3) 1Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. 2Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm nur derjenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
Rechtsprechung zu § 158 VVG a.F.
56 Entscheidungen zu § 158 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14
Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des ...
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 121/14
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- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 122/14
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- OLG Düsseldorf, 23.10.2001 - 4 U 90/01
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- BGH, 28.11.2006 - VI ZR 136/05
Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Gehilfen eines einen Unfall ...
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- BGH, 27.03.1991 - IV ZR 130/90
Unzulässige ARB-Kündigungsregelung
- BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 14/84
Unzulässige Normenkontrolle bezüglich § 40 VVG
- VG Göttingen, 21.02.2006 - 1 A 231/04
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- BGH, 03.05.1977 - VI ZR 50/76
Umfang des Entschädigungsanspruchs gegen den Versicherer