Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 158m VVG a.F. entspricht: § 127 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   7. Titel - Rechtsschutzversicherung (§§ 158l - 158o)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VVG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VVG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 158m

(1) 1Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. 2Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 09.03.2000 (BGBl. I S. 182), in Kraft getreten am 14.03.2000 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.03.2000Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte09.03.2000BGBl. I S. 182

Rechtsprechung zu § 158m VVG a.F.

4 Entscheidungen zu § 158m VVG a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 158m VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht