Zur nun geltenden Fassung von § 177 VVG. § 177 VVG a.F. entspricht: § 170 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
1. Titel - Lebensversicherung (§§ 159 - 178) |
(1) 1Wird in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. 2Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrags vom Versicherer verlangen kann.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.
(3) 1Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. 2Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 177 VVG a.F.
6 Entscheidungen zu § 177 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 17.04.1998 - 22 U 197/97
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- BGH, 12.10.2011 - IV ZR 113/10
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- BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
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- LAG Niedersachsen, 24.11.2006 - 10 Sa 946/06
Aussonderungsrecht eines Arbeitnehmers bei Insolvenz seines Arbeitgebers bei ...
Querverweise
Auf § 177 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Lebensversicherung
- § 178