Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171) |
(1) 1Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. 2Tritt der Bezugsberechtigte ein, hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom Versicherer verlangen könnte.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.
(3) 1Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. 2Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 170 VVG
5 Entscheidungen zu § 170 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.07.2022 - 12 W 2/22
Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem ...
- OLG Köln, 17.12.2021 - 20 U 21/21
Axa durfte Unfall-Kombirente gegenüber Verbrauchern nicht kündigen
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4766/17
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- BGH, 12.10.2011 - IV ZR 113/10
Zwangsvollstreckung in den Versicherungsanspruch aus einer Lebensversicherung: ...
- LG Dresden, 31.05.2013 - 8 S 625/12
BU-Versicherung - Vereinbarung über die separate Zahlung von Abschluss- und ...
§ 170 VVG in Nachschlagewerken
- § 170 VVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbannahme