§ 178c VVG a.F. entspricht: § 197 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
2. Titel - Krankenversicherung (§§ 178a - 178o) |
(1) 1Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. 2In der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.
(2) 1Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluß daran beantragt wird. 2Gleiches gilt für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
Rechtsprechung zu § 178c VVG a.F.
3 Entscheidungen zu § 178c VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 21.03.2007 - 6 C 26.06
Krankenversicherung, Tarifwechsel, gleichartiger Versicherungsschutz, ...
- OLG Düsseldorf, 06.07.2000 - 6 U 136/99
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 4 W 57/08
Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde gegen den den Antrag auf Gewährung ...
Querverweise
Auf § 178c VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178o