§ 178d VVG a.F. entspricht: § 198 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
2. Titel - Krankenversicherung (§§ 178a - 178o) |
(1) 1Besteht am Tag der Geburt für mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. 2Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) 1Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. 2Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) 1Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. 2Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
Rechtsprechung zu § 178d VVG a.F.
7 Entscheidungen zu § 178d VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 29.07.2022 - 20 U 27/22
Wirksamkeit der Anfechtung einer privaten Pflegegeldversicherung durch den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 27.04.2022 - 20 U 27/22
Wirksamkeit der Anfechtung einer privaten Pflegegeldversicherung durch den ...
- OLG Hamm, 27.04.2022 - 20 U 27/22
- BGH, 27.09.2000 - IV ZR 115/99
Ausschluß der Leistungspflicht für zum Zeitpunkt der Adoption eingetretene ...
- OLG Hamm, 15.03.2006 - 3 U 131/05
Zur Schadensersatzhöhe - Abrechnung einer Heilbehandlung als Privatpatient
- OLG Hamm, 07.05.1999 - 20 U 113/98
Pflegetagegeldversicherung bei Adoption
- OLG Hamburg, 19.07.2005 - 9 U 28/05
Krankenversicherung: Maßgebliches Eintrittsalter nach Erhöhung der ...
- OLG Naumburg, 16.08.2007 - 1 U 80/06
Zum Umfang der Beratungspflicht eines Sozialversicherungsträgers
Querverweise
Auf § 178d VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178o