Zur nun geltenden Fassung von § 66 VVG. § 66 VVG a.F. entspricht: § 85 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
(1) Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
(2) Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu der Zuziehung verpflichtet war.
(3) Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnis zu erstatten.
Rechtsprechung zu § 66 VVG a.F.
94 Entscheidungen zu § 66 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- LG Bochum, 30.04.2004 - 10 S 1/04
Erstattung von Rechtsanwaltskosten in einem Sachverständigenverfahren nach § 14 ...
- OLG Hamm, 14.10.1992 - 20 U 115/92
Aufforderung des Versicherers zur Einholung eines Gutachtens; Kostentragung
- LG Dortmund, 28.04.2005 - 2 O 193/02
Erstattungsfähigkeit von aufgewendeten Kosten eines Versicherungsnehmers für ...
- AG Aachen, 17.08.2005 - 8 C 195/05
Durchsetzung eines Leistungsanspruchs gegenüber einer Vollkaskoversicherung zur ...
- LG Köln, 27.05.2009 - 20 O 152/08
- OLG Hamburg, 09.07.1993 - 12 U 27/93
Anspruch auf Erstattung des Honorars für ein Gutachten eines Architekten ; ...
- LG Dortmund, 21.05.2008 - 2 O 400/07
Anspruch auf Aushändigung des Gutachtens an den VN
- BFH, 10.05.1972 - III R 76/66
Alterungsrückstellungen - Abzugsfähigkeit - Einheitsbewertung des ...
- LG Baden-Baden, 31.01.1992 - 1 S 70/91
Ersatz von Sachverständigenkosten
- AG Köln, 18.05.1998 - 262 C 74/98
Querverweise
Auf § 66 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178a