Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 73 VVG. § 73 VVG a.F. entspricht: § 99 VVG n.F.
Zur nun geltenden Fassung von § 73 VVG. § 73 VVG a.F. entspricht: § 99 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 73 VVG a.F.
15 Entscheidungen zu § 73 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 08.03.2000 - 20 U 143/99
Kündigungsrecht des Zwangsverwalters hinsichtlich Versicherungsverträgen
- BFH, 19.12.1985 - V R 139/76
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist umsatzsteuerrechtlich eine ...
- BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86
Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände
- BGH, 12.07.1955 - V ZR 51/54
Revisibilität von Landesrecht
- BGH, 30.05.1990 - IV ZR 266/89
Formularmäßiger Ausschluß des Sonderkündigungsrechts des Veräußerers in der ...
- RG, 17.06.1927 - (VII) VI 100/27
1. Ist eine Sicherungsübereignung der gegen Schaden versicherten Sachen durch den ...
- BayObLG, 13.06.1979 - BReg. 2 Z 50/78
Zur Haftung für Wohngeldrückstände nach Zwangsversteigerung
- RG, 17.06.1927 - (VII) VI. 100/27
Sicherungsübereignung; Versicherung
- OLG Köln, 21.11.2000 - 9 U 180/98
Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze auf Grund einer fehelenden Rückübertragung ...
- LG Essen, 07.11.1991 - 18 O 263/91
Anspruch aus einer Gebäudeversicherung wegen eines Sturmschadens; ...
Querverweise
Auf § 73 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Tierversicherung
- § 128