Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 88 VVG. § 88 VVG a.F. entspricht: § 88 VVG n.F.
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Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 88 VVG a.F.
5 Entscheidungen zu § 88 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.10.2016 - IX ZR 214/15
Feuerversicherung: Berücksichtigung der Architektengebühren und sonstiger ...
- OLG Saarbrücken, 14.02.2007 - 5 U 578/06
Auslegung eines mit einem Kreditkartenvertrag abgeschlossenen ...
- OLG Bremen, 13.05.1982 - 2 U 1/82
Bestandteil eines Versicherungsvertrages über eine Betriebsversicherung und eine ...
- BGH, 25.01.1960 - V ZR 110/58
Anspruch gegenüber einer Feuerversicherung auf die Auskehrung einer ...
- OLG Hamburg, 19.06.2006 - 9 U 55/06
Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für Schäden an einer Stützmauer