Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 90 VVG. § 90 VVG a.F. entspricht: § 77 Abs. 2 VVG n.F.
Zur nun geltenden Fassung von § 90 VVG. § 90 VVG a.F. entspricht: § 77 Abs. 2 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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(1) Wer in Ansehung derselben Sache bei dem einen Versicherer für entgehenden Gewinn, bei einem anderen Versicherer für sonstigen Schaden Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsprechung zu § 90 VVG a.F.
2 Entscheidungen zu § 90 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- LG Essen, 09.09.2002 - 3 O 56/02
Keine vorvertragliche Schadenersatzpflicht mangels fehlender Aufklärung über die ...
- OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 44/99
Nichtzahlung der Erstprämie nach vorläufiger Deckung