Zur aktuellen Fassung von § 1043 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
5. Abschnitt - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) 1Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. 3Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten.
Rechtsprechung zu § 1043 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 1043 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 24.06.2021 - 34 Sch 62/19
Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
- OLG Saarbrücken, 01.08.2000 - 4 Sch 7/00
- OLG Koblenz, 20.03.2003 - 2 Sch 2/03
- BGH, 30.03.2006 - III ZB 78/05
Vollstreckbarerklärung eines nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs