Zur aktuellen Fassung von § 1045 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
5. Abschnitt - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) 1Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. 3Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.
(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, daß schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.
Rechtsprechung zu § 1045 ZPO a.F.
21 Entscheidungen zu § 1045 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 30.04.2014 - III ZB 37/12
Schiedsgerichtsbarkeit: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf ...
- BGH, 09.03.2023 - I ZB 33/22
Wirkung der abweisenden Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im ...
- OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 4 Sch 4/15
Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs
- BayObLG, 28.02.2000 - 4Z SchH 13/99
Wirksamkeit einer vor dem 1.1.1998 geschlossenen Schiedsvereinbarung
- KG, 26.02.2007 - 20 Sch 1/07
Zwangsvollstreckung aus Schiedsspruch: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für ...
- BayObLG, 19.11.2001 - 4Z Sch 15/01
Zuständigkeitsregelung in Scheidvereinbarung
- OLG Stuttgart, 20.12.2001 - 1 Sch 16/01
- BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines ...
- OLG Düsseldorf, 23.03.2000 - 6 Sch 2/99
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.08.2003 - 6 Sch 2/99
Zur Zulässigkeit der Aufgebung eines Schiedsspruches durch ein deutsches Gericht
- OLG Düsseldorf, 19.08.2003 - 6 Sch 2/99
Querverweise
Auf § 1045 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)