Zur aktuellen Fassung von § 139 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) 1Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. 2Er hat zu diesem Zweck, soweit erforderlich, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.
(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.
(3) Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
Rechtsprechung zu § 139 ZPO a.F.
44 Entscheidungen zu § 139 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 09.10.2003 - I ZR 17/01
Verfahrensrecht - Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht
- OLG Jena, 28.02.2002 - 6 W 787/01
Hinweispflicht bei Zwangshypothek
- KG, 21.08.2003 - 27 U 338/02
Einbeziehung des Nachbarn in den Schutzbereich des Bauvertrages; Hinweispflicht ...
- OLG Köln, 24.07.2002 - 13 U 183/01
- BPatG, 31.05.2006 - 29 W (pat) 127/04
VisionArena / @rena vision
- LAG Hamm, 01.02.2002 - 4 Ta 16/02
Prozessgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren als Beteiligter; ...
- KG, 24.05.2005 - 1 AR 20/03
Kostenrecht: Zur Nichterhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bei ...
- StGH Hessen, 08.03.2006 - P.St. 1961
Anhörungsrüge; Gehörsrüge; Prüfungsgegenstand; rechtliches Gehör; Subsidiarität ...
- OLG Brandenburg, 16.01.2003 - 8 U 46/02
Keine Bindung der Mitglieder einer - rechtlich noch nicht
- BGH, 10.01.2003 - V ZR 230/02
Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung zu Gunsten des Nutzers eines Eigenheims