Zur aktuellen Fassung von § 160 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
(4) 1Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. 2Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. 3Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Rechtsprechung zu § 160 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 160 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 25.08.2020 - 5 UF 113/20
Abstammungsverfahren: Wirksamkeit der Protokollierung der Anerkennungserklärung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2002 - 20 D 53/99
Angerland-Vergleich über den Ausbau und Betrieb des Flughafens Düsseldorf ...
- BFH, 26.02.1975 - II R 120/73
Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung - ...