Zur aktuellen Fassung von § 171 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
(1) Die Zustellungen, die an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an ihre gesetzlichen Vertreter.
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen sowie bei Vereinen, die als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Rechtsprechung zu § 171 ZPO a.F.
8 Entscheidungen zu § 171 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 100/13
Mahnverfahren: Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige ...
- AG Brandenburg, 22.10.2009 - 31 C 133/09
- OLG Celle, 31.03.2004 - 9 U 217/03
Anspruch des Miteigentümers eines Grundstücks auf Auszahlung der aus Vermietung ...
- BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07
Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei
- BGH, 19.03.2010 - VII ZR 68/07
- BGH, 01.06.2006 - IX ZR 9/04
Wahrung der Anfechtungsfrist im Konkursverfahren
- OLG Karlsruhe, 23.10.2002 - 6 U 77/02
Einstweilige Verfügung: Heilung des Zustellungsmangels bei einer ...
- OLG Hamm, 16.06.2003 - 23 W 22/03
Zustellung des Beschlusses über Festsetzung der anwaltlichen Vergütung an unter ...