Zur aktuellen Fassung von § 195 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
(1) Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften der §§ 180 bis 186.
(2) 1Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. 2Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. 3Für Zustellungsurkunden der Bediensteten der Deutschen Post AG gilt § 418 entsprechend.
(3) Die Urkunde ist von dem Postbediensteten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, der mit ihr nach der Vorschrift des § 190 Abs. 4 zu verfahren hat.
Rechtsprechung zu § 195 ZPO a.F.
21 Entscheidungen zu § 195 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
Vermerken des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden ...
- BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
- VG Minden, 13.07.2023 - 12 K 2656/20
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- LAG Baden-Württemberg, 04.03.2021 - 3 Sa 45/20
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- VGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 6 S 1870/15
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