Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 243 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 243 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
5. Titel - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.
Querverweise
Auf § 243 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 246