Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 251 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   5. Titel - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 251

(1) 1Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluß.

(2) 1Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden. 2Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Rechtsprechung zu § 251 ZPO a.F.

2 Entscheidungen zu § 251 ZPO a.F. in unserer Datenbank:

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