Zur aktuellen Fassung von § 331 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
3. Titel - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
(1) 1Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. 2Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) 1Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, daß er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben ist. 2Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 331 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 331 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BPatG, 26.09.2002 - 25 W (pat) 145/01
- BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02
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- BGH, 23.01.2003 - I ZR 18/01
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- BGH, 13.01.2003 - II ZR 58/00
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- BGH, 08.03.2004 - II ZR 316/01
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Querverweise
Auf § 331 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Mahnverfahren
- § 700