Zur aktuellen Fassung von § 340 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
3. Titel - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgericht eingelegt.
(2) 1Die Einspruchsschrift muß enthalten:
1. | die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; | |
2. | die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. |
2Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
(3) 1In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. 2Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. 3§ 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. 4Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 340 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 340 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 20.06.2002 - 24 U 45/01
Organisationsverschulden: Haften Unternehmer u. Architekt 30 Jahre?
- KG, 29.04.2002 - 23 U 97/01
Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt
Querverweise
Auf § 340 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Mahnverfahren
- § 700