Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 358a ZPO.
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Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
5. Titel - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. 2Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
1. | eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, | |
2. | die Einholung amtlicher Auskünfte, | |
3. | eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, | |
4. | die Begutachtung durch Sachverständige, | |
5. | die Einnahme eines Augenscheins. |