Zur aktuellen Fassung von § 45 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
4. Titel - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(2) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht, bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
Rechtsprechung zu § 45 ZPO a.F.
12 Entscheidungen zu § 45 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.12.2021 - XII ARZ 39/21
Richterablehnung in einer Betreuungssache: Zuständiges Gericht bei ...
- KG, 09.03.2006 - 21 U 4/05
Richterablehnung: Entscheidungszuständigkeit über ein Ablehnungsgesuch gegen ...
- OLG Karlsruhe, 07.07.2006 - 19 W 23/06
Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht gegen die Zurückweisung eines ...
- OLG Karlsruhe, 24.06.2004 - 9 W 35/04
Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter am Landgericht: Entscheidungskompetenz ...
- BayObLG, 23.05.2002 - 2Z BR 33/02
Zuständiges Gericht bei Ablehnungsgesuch - keine Besorgnis der Befangenheit ...
- OLG Schleswig, 11.02.2002 - 16 W 16/02
Richterablehnung: Entscheidungskompetenz nach ZPO -Änderung
- OLG Schleswig, 14.09.2004 - 16 W 97/04
Richterablehnung - Zuständigkeit zur Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen ...
- BayObLG, 21.03.2002 - 3Z BR 49/02
Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Richterablehnung im ...
- BGH, 06.03.2002 - XII ZB 29/02
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ...
- BGH, 29.05.2002 - XII ZB 60/02
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über ...