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Zur aktuellen Fassung von § 45 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   4. Titel - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49)   
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Textdarstellung

  

§ 45

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(2) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht, bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

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