Zur aktuellen Fassung von § 485 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
12. Titel - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, daß
festgestellt wird. 2Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
Rechtsprechung zu § 485 ZPO a.F.
8 Entscheidungen zu § 485 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 22.06.1995 - 22 W 20/95
Rechtliches Interesse am selbständigen Beweisverfahren
- OLG Bamberg, 12.11.2002 - 3 W 119/02
Streiwertfestsetzung im Beweisverfahren wegen Bauplanungs- und ...
- OLG Nürnberg, 08.06.1994 - 4 W 1969/93
Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens
- KG, 13.11.1991 - 24 W 4409/91
Darlegungslast für Mängelbeseitigungskosten im selbständigen Beweisverfahren
- KG, 06.12.1991 - 24 W 2604/91
Selbständiges Beweisverfahren; rechtliches Interesse an Begutachtung
- OLG Stuttgart, 05.11.1992 - 4 W 55/92
Selbständiges Beweisverfahren: Streitwert
- OLG Frankfurt, 04.12.1991 - 17 W 18/91
Selbständiges Beweisverfahren: Besonderes Beschleunigungsbedürfnis außerhalb ...
- OLG Oldenburg, 06.06.1994 - 5 W 57/94
Selbständiges Beweisverfahren; Feststellung vergangener Zusände; Feststellung ...
Querverweise
Auf § 485 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Selbständiges Beweisverfahren
- § 487