Zur aktuellen Fassung von § 533 ZPO.
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszug die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, daß die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.
(2) War eine Partei im ersten Rechtszug vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszug unzulässig war.
Rechtsprechung zu § 533 ZPO a.F.
20 Entscheidungen zu § 533 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92
Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer ...
- BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68
Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> ...
- BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83
Sachdienlichkeit einer Klageänderung
- RG, 13.06.1907 - VI 466/06
Folge der Eidesverweigerung; Zu § 533 Abs. 2 Z.P.O
- RG, 05.10.1934 - II 162/34
1. Welche Bedeutung hat die Beweislast und die Wahrheitspflicht für die Frage, ob ...
- BVerwG, 30.06.1966 - VIII C 42.63
Rechtsmittel
- BGH, 31.01.1980 - VII ZR 96/79
Beurteilung der Verzögerung der Erledigung eines Rechtsstreits; Berücksichtigung ...
- BGH, 15.06.1992 - II ZR 173/91
Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Anfechtungsrechts
- BGH, 23.05.1966 - II ZR 23/64
Rückwirkung der alsbald erfolgten Zustellung; Einzahlung der Gerichtskosten
- RG, 24.11.1898 - VI 199/98
Nebenintervention; Sofortige Beschwerde