1Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. 2Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. 3Hat sich der Gegner einer befristeten Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist angeschlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet, gilt die Anschließung als selbständige Beschwerde.
Rechtsprechung zu § 577a ZPO a.F.
9 Entscheidungen zu § 577a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - Verg 8/01
Wahrung der Fünf-Wochen-Frist
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