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Zur aktuellen Fassung von § 573 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   3. Abschnitt - Beschwerde (§§ 567 - 577a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 573

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) 1Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so ist sie durch einen Rechtsanwalt abzugeben. 2In den Fällen, in denen die Beschwerde zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

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