Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
4. Abschnitt - Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§§ 631 - 632) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.
(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
Rechtsprechung zu § 632 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 632 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 03.07.2015 - 34 Wx 311/14
Keine Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines ...
- BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98
Nichtigerklärung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe
- BGH, 29.04.1959 - IV ZR 265/58
Schutzwürdigkeit einer bigamischen Ehe
Querverweise
Auf § 632 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 640