Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
6. Abschnitt - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 642 - 644) |
(1) 1Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.
(2) 1§ 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. 2Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfahren.
(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.
Rechtsprechung zu § 642 ZPO a.F.
10 Entscheidungen zu § 642 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 25.03.2010 - 10 UFH 1/09
Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in einer Unterhaltssache
- OLG Hamm, 25.10.2012 - 6 WF 232/12
Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?
- OLG Karlsruhe, 31.07.2000 - 2 UF 10/99
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- OLG Saarbrücken, 13.12.2011 - 4 U 456/10
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- BGH, 04.10.2005 - VII ZB 21/05
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- OLG Saarbrücken, 26.08.1999 - 6 UF 46/99
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- OLG Bamberg, 21.10.2008 - 2 WF 110/08
- OLG Naumburg, 06.12.2000 - 8 WF 218/00
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