Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 80 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 80 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
4. Titel - Prozeßbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
(2) 1Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. 2Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. 3Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
Rechtsprechung zu § 80 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 80 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- VG München, 27.07.2023 - M 10 K 18.32967
Zustellungsmängel, Bestellter Bevollmächtigter, Verwaltungsgerichte, ...
- SG Itzehoe, 10.12.2018 - S 22 AY 72/18
Ausschluss von Leistungen nach dem AsylbLG bei Verstoß des Berechtigten gegen die ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2014 - L 5 AS 452/13
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