Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 83 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 83 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
4. Titel - Prozeßbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen erteilt werden.
Rechtsprechung zu § 83 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 83 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 25.01.2006 - 11 U 6883/97
Strafurteil: Umfang der Bindungswirkung für Zivilprozess
- OLG Brandenburg, 16.01.2003 - 8 U 46/02
Keine Bindung der Mitglieder einer - rechtlich noch nicht