Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 833 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 833 ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) 1Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 2Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.
(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
§ 828
§ 829
§ 830
§ 830a
§ 831
§ 832
§ 833
§ 834
§ 835
§ 836
§ 837
§ 837a
§ 838
§ 839
§ 840
§ 841
§ 842
§ 843
§ 844
§ 845
§ 846
§ 847
§ 847a
§ 848
§ 849
§ 850
§ 850a
§ 850b
§ 850c
§ 850d
§ 850e
§ 850f
§ 850g
§ 850h
§ 850i
§ 850k
§ 851
§ 851a
§ 851b
§ 852
§ 853
§ 854
§ 855
§ 855a
§ 856
§ 857
§ 858
§ 859
§ 860
§ 861- § 862 (aufgehoben)
§ 863
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Querverweise
Auf § 833 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 846