Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 855 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben.
§ 828
§ 829
§ 830
§ 830a
§ 831
§ 832
§ 833
§ 834
§ 835
§ 836
§ 837
§ 837a
§ 838
§ 839
§ 840
§ 841
§ 842
§ 843
§ 844
§ 845
§ 846
§ 847
§ 847a
§ 848
§ 849
§ 850
§ 850a
§ 850b
§ 850c
§ 850d
§ 850e
§ 850f
§ 850g
§ 850h
§ 850i
§ 850k
§ 851
§ 851a
§ 851b
§ 852
§ 853
§ 854
§ 855
§ 855a
§ 856
§ 857
§ 858
§ 859
§ 860
§ 861- § 862 (aufgehoben)
§ 863
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Querverweise
Auf § 855 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 856