Ausführungsgesetz BGB
2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
§ 6Geltungsbereich
§ 7Dingliche Sicherheit
§ 8Dauer und Zeit der Leistungen
§ 9Leistung von Erzeugnissen
§ 10Lastentragung
§ 11Wohnung des Gläubigers
§ 12Wegfall der Wohnung
§ 13Folgen der Nichterfüllung
§ 14Ersatzrente
§ 15Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner
§ 16Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger
§ 17Ehegatten als Berechtigte
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Rechtsprechung zu § 6 AGBGB
4 Entscheidungen zu § 6 AGBGB in unserer Datenbank:
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