Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Rechtsprechung zu § 124 AO
1.592 Entscheidungen zu § 124 AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14
Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines ...
- BFH, 20.11.2018 - VIII R 45/15
Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 05.08.2015 - 3 K 1040/15
Materiell-rechtliche Überprüfung einer Kapitalertragsteueranmeldung
- FG Köln, 05.08.2015 - 3 K 1040/15
- BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 3/19 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 26.02.2019 - L 9 EG 36/18
Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Anmeldung im Eltergeldrecht
- LSG Bayern, 26.02.2019 - L 9 EG 36/18
- FG Niedersachsen, 12.12.2023 - 13 K 97/23
Attribut; Berichtigung; Bestreiten; Feststellungsbescheid; ...
- OLG Koblenz, 07.12.2023 - 1 Ws 22/23
StGB, DStGB, BStGB
- FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
Verfahrensrecht - Entfaltet eine von einem örtlich unzuständigen Finanzamt ...
- FG Nürnberg, 14.05.2019 - 2 K 798/15
Aufrechnung von Steueransprüchen gegen einen Erstattungsanspruch der Masse nach ...
- FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14
Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China ...
Querverweise
Auf § 124 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)