Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) 1Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. 2Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Rechtsprechung zu § 126 AO
1.022 Entscheidungen zu § 126 AO in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 21.03.2024 - 4 A 171/22
Anforderung von Ausgleichsbeträgen für in einem förmlichen Sanierungsgebiet ...
- BFH, 15.06.2021 - VII B 18/21
AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der ...
- BFH, 17.01.2017 - VIII R 52/14
Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach ...
- VGH Bayern, 04.03.2024 - 20 B 21.645
Herstellungsbeitrag (Entwässerungseinrichtung), kommunaler Eigenbetrieb, ...
- BFH, 19.01.2023 - III R 2/22
Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 21.12.2021 - 1 K 2235/18
Voraussetzungen für den Erlass einer Kindergeldrückforderung
- FG Münster, 21.12.2021 - 1 K 2235/18
- FG Münster, 21.12.2021 - 1 K 530/18
Voraussetzungen für den Erlass einer Erstattungsforderung wegen überzahlten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.02.2023 - III R 6/22
Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der ...
- BFH, 16.02.2023 - III R 6/22
- FG Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 7 K 940/18
Bekanntgabe des Steuerbescheids an Steuerpflichtigen oder an Steuerberater - ...
- FG Münster, 20.10.2022 - 1 K 3789/19
Streit um den Erlass bzw. die Stundung einer zu erstattenden ...
Querverweise
Auf § 126 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 77 (Erstattung von Kosten im Vorverfahren)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)