Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e) |
4. Unterabschnitt - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 108 - 110) |
(1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Rechtsprechung zu § 110 AO
1.621 Entscheidungen zu § 110 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 14.05.2019 - VIII R 20/16
Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich ...
- BFH, 25.03.2015 - X R 20/14
Altersvorsorgezulage: Mittelbare Zulageberechtigung über den Ehegatten bei ...
- BFH, 05.04.2023 - I B 98/21
Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags
Zum selben Verfahren:
- FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist
- FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
- BFH, 31.01.2017 - IX R 19/16
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ergänzung unvollständiger oder unklarer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 20.04.2016 - 9 K 178/14
Anerkennung der Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags als ...
- FG Niedersachsen, 20.04.2016 - 9 K 178/14
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im ...
- FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.08.2017 - VIII R 33/15
Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG bei ...
- BFH, 29.08.2017 - VIII R 33/15
- FG Niedersachsen, 12.12.2023 - 13 K 97/23
Attribut; Berichtigung; Bestreiten; Feststellungsbescheid; ...
§ 110 AO in Nachschlagewerken
- § 110 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Querverweise
Auf § 110 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsakte
- § 126 (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)