Abgabenordnung
Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368) |
(1) 1Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. 2§ 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(1a) 1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. 2§ 354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. 2Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 362 AO
137 Entscheidungen zu § 362 AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 K 168/20
Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden ...
- FG München, 25.04.2013 - 5 K 3476/11
Wirksame Einspruchsrücknahme
- FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 K 3210/18
Auslegung des Einspruchs eines nicht vertretenen Steuerpflichtigen gegen einen ...
- BFH, 18.09.2014 - VI R 80/13
(Teil) Einspruchsentscheidung - Erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist ...
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2012 - 8 K 3603/11
Änderung des bestandskräftigen Bescheids über den Grundbesitzwert bei ...
- FG Köln, 16.12.2020 - 4 K 1039/20
Wirksamkeit der Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch den ...
- FG Hamburg, 27.11.2014 - 2 K 108/14
Wirkungszeitpunkt des Verböserungshinweises nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO - ...
- BFH, 13.02.2020 - VI R 38/17
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.02.2020 VI R 37/17 - Keine fristwahrende ...
- BFH, 13.02.2020 - VI R 37/17
Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen ...
- FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15
Abgewiesene Klage im Streit um Eintritt von Zahlungsverjährung hinsichtlich von ...