Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen (§§ 134 - 139d)   
   3. Unterabschnitt - Identifikationsmerkmal (§§ 139a - 139d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 139d
Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:

1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878), in Kraft getreten am 19.12.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.12.2006
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878
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