Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192)   
   4. Unterabschnitt - Haftung (§§ 191 - 192)   
Gliederung
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§ 192
Vertragliche Haftung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

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Rechtsprechung zu § 192 AO

28 Entscheidungen zu § 192 AO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 192 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 192 AO:

    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 48 II (Leistung durch Dritte, Haftung Dritter)
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