Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a) |
(1) 1Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. 2Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. 3Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. 4Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.
(1a) Das Ergebnis eines internationalen Risikobewertungsverfahrens nach § 89b und auch die bei dessen Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im Risikobewertungsbericht nach § 89b Absatz 6 enthalten sind, sollen bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt werden.
(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.
(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.03.2024 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 |
Rechtsprechung zu § 194 AO
440 Entscheidungen zu § 194 AO in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 4 K 379/23
Bericht über eine Sonderprüfung nach § 44 KWG nicht von § 60 Abs. 3 EStDV umfasst
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - 3 K 2419/14
Zur Zulässigkeit eines Vorlageersuchens und einer Anfertigung von ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 12.09.2017 - I R 97/15
Ausländisches Amtshilfeersuchen
- BFH, 12.09.2017 - I R 97/15
- BFH, 27.10.2020 - IX R 16/19
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vermögensverwaltende Personengesellschaft - ...
- BFH, 09.12.2008 - VII R 47/07
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- FG Münster, 16.03.2007 - 11 K 4627/03
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- FG Münster, 16.03.2007 - 11 K 4627/03
- FG Köln, 22.03.2017 - 3 K 123/14
Abgabenordnung: Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei Bestehen des ...
- BFH, 26.04.2017 - I R 76/15
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- FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung
- BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben ...
Querverweise
Auf § 194 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 89b (Internationale Risikobewertungsverfahren)
- Durchführung der Besteuerung
- Außenprüfung
- Allgemeine Vorschriften
- § 197 (Bekanntgabe der Prüfungsanordnung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b (Prüfungsrecht)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)