Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 203a
Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle

1. ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.

(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.

(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679), in Kraft getreten am 01.01.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens18.07.2016BGBl. I S. 1679
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Querverweise

Auf § 203a AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Rechts- und Amtshilfe
            § 117e (Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Anzeigepflichten
            § 138b (Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      VI. Steuererhebung
        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)
          § 45d (Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern)
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