Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Vierter Abschnitt - Außenprüfung (§§ 193 - 207) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 193 - 203a) |
(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). 2Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. 3Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. 4Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen.
(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts | 20.12.2022 |
Rechtsprechung zu § 202 AO
242 Entscheidungen zu § 202 AO in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - 12 K 516/19
Ablaufhemmung bei Außenprüfung ohne Änderung - Unterbliebene Aufhebung des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - XI R 37/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Außenprüfung, Mitteilung, Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung, Ablaufhemmung
- BFH - XI R 37/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- FG Niedersachsen, 17.05.2022 - 13 K 254/20
Keine Änderung von Feststellungsbescheiden
Zum selben Verfahren:
- BFH - IV R 17/22 (anhängig)
Betriebsprüfung, Verwaltungsakt, Mitteilung
- BFH - IV R 17/22 (anhängig)
- BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13
Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen ...
- BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18
Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids ...
- FG Münster, 26.11.2021 - 1 K 1193/18
Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger ...
- BFH, 19.01.2010 - X R 30/09
Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 20.05.2009 - 9 K 1135/09
Abgabenordnungsrechtliche Verjährungsvoraussetzungen hinsichtlich der ...
- FG Köln, 20.05.2009 - 9 K 1135/09
- FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15
Aussetzung der Vollziehung: Repräsentanzen als Betriebsstätte, kein ...
Querverweise
Auf § 202 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- II. Festsetzungsverjährung
- § 171 (Ablaufhemmung)
- III. Bestandskraft
- § 173 (Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel)
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- I. Gesonderte Feststellungen
- § 180 (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b (Prüfungsrecht)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)