Abgabenordnung
Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 223) |
1Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. 2Das Gleiche gilt, wenn die Annahme begründet ist, dass der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefährdet ist; an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. 3In den Fällen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der Fälligkeit nur zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen für den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekündigt worden ist.
Rechtsprechung zu § 221 AO
13 Entscheidungen zu § 221 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 08.01.2018 - 2 V 144/17
Aussetzung der Vollziehung: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei der ...
- OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 EO 630/21
Eintritt der Zahlungsverjährung einer Beitragsforderung
- BFH, 19.08.1987 - V B 56/85
Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Umsatzsteuer - Sicherheitsleistung - ...
- VG München, 18.10.2019 - M 10 K 19.2504
Kein Unbilligkeit bei der Erhebung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens
- VG Gießen, 30.04.2012 - 8 L 411/12
Vollstreckung von Gebühren
- BFH, 22.07.1986 - VII R 191/83
Anwendbarkeit des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Bereich der ...
- FG Hessen, 05.05.1999 - 6 K 2207/96
Wirksame Abtretung eines Umsatzsteuerguthabens; Entscheid durch ...
- BFH, 16.07.1987 - V R 80/82
Der Anspruch auf Rückforderung von vor Konkurseröffnung abgezogenen ...
- FG Baden-Württemberg, 25.09.1985 - IX/V 34/85
- FG Hessen, 20.12.1978 - B VII 114/78
Querverweise
Auf § 221 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)