Abgabenordnung
Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 223) |
(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
(2) 1Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. 2Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
Rechtsprechung zu § 220 AO
399 Entscheidungen zu § 220 AO in unserer Datenbank:
- VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2024 - 14 B 1292/23
- OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 EO 630/21
Eintritt der Zahlungsverjährung einer Beitragsforderung
- BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10
Auswirkungen der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auf ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2022 - 3 LB 14/15
Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab bei Hinterliegergrundstücken; ...
- VG Düsseldorf, 15.01.2024 - 3 L 3139/23
- FG Schleswig-Holstein, 06.09.2017 - 5 K 42/15
Verpflichtung des Insolvenzverwalters als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 ...
- FG München, 15.05.2019 - 3 K 2244/16
Haftungsanspruch bei Organschaft; Aufrechnung im Insolvenzverfahren der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.02.2020 - V R 28/19
Verfahrensfehler
- BFH, 27.02.2020 - V R 28/19
- VG München, 19.07.2016 - M 16 K 15.5795
Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen - Erweiterte Gewerbeuntersagung
Querverweise
Auf § 220 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)