Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258) |
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. 2Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. 3Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. 4Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) 1Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. 2Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. 3Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 254 AO
405 Entscheidungen zu § 254 AO in unserer Datenbank:
- VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer ...
- VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15
Abfallgebühren
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2024 - 14 B 1292/23
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 29.08.2018 - 4 EO 379/18
Geltendmachung einer Beitragsforderung gegenüber dem Erben eines ...
- FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15
Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens
- BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15
- FG Hamburg, 13.02.2024 - 4 K 106/23
Prozessrecht/Vollstreckungsrecht: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ...
- FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21
Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 711/22
Rechtmäßige Pfändungs- und Einziehungsverfügung; zum Begriff der Kosten der ...
Querverweise
Auf § 254 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 220 (Fälligkeit)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51a (Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern)