Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258) |
Zitiervorschläge
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Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
Rechtsprechung zu § 253 AO
16 Entscheidungen zu § 253 AO in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2014 - 3 K 1283/12
Drittwirkung der außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochtenen ...
- BGH, 03.03.2005 - III ZR 273/03
Vollstreckung von Zollforderungen in Waren
- FG Schleswig-Holstein, 01.12.2005 - 2 K 209/04
Zahlungsaufforderung kein Realakt
- VG Leipzig, 24.09.2013 - 6 K 363/11
- FG München, 22.06.2006 - 14 K 2917/03
Inanspruchnahme des Bürgen
- BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97
Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung
- BFH, 17.05.1994 - IV B 54/93
Zulässigkeit der abschließenden Prüfung von Erfolgsaussichten einer Klage
- BFH, 21.02.1980 - I R 95/76
Keine Unternehmenseinheit zwischen Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer
- FG Köln, 30.08.2012 - 6 K 130/08
Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ...
- BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83
Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der ...
Querverweise
Auf § 253 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)