Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258)   
Gliederung
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§ 253
Vollstreckungsschuldner

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.

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Rechtsprechung zu § 253 AO

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