Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
(2) 1Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4). 2Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.08.2009 | Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 301 AO
Entscheidung zu § 301 AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 26.05.2016 - 11 K 10286/15
Rückwirkende Entstehung von Säumniszuschlägen nach einer erfolgreichen Anfechtung ...
Querverweise
Auf § 301 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)