Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 302 AO
2 Entscheidungen zu § 302 AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 11.11.2015 - 6 K 386/13
Versagung der körperschaftsteuerlichen Anerkennung eines ...
- OLG Köln, 28.09.2012 - 19 U 129/12
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer ...
Querverweise
Auf § 302 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)