Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Vierter Abschnitt - Kosten (§§ 337 - 346) |
(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. 2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2021 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
31.12.2014 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 340 AO
3 Entscheidungen zu § 340 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 28.05.2003 - V 281/98
Wirksamkeit einer Erklärung über die Rücknahme eines Einspruchs
- OVG Berlin, 13.04.1995 - 2 S 3.95
Kosten der Ersatzvornahme sind keine Auslagen; Kosten der unmittelbaren ...
- AG Dortmund, 23.02.2012 - 431 C 10163/11
Befangenheit eines Richters wegen Nichtzustellung einer unzulässigen Klage
Querverweise
Auf § 340 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Vollstreckung
- Kosten
- § 338 (Gebührenarten)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 19 (Kosten)