Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Vierter Abschnitt - Kosten (§§ 337 - 346) |
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
(3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro.
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2021 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
31.12.2014 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
05.08.2009 | Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 341 AO
4 Entscheidungen zu § 341 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 04.10.1983 - VII R 16/82
Zustellungsempfänger - AG - Geschäftslokal - Mahnung
- OVG Berlin, 13.04.1995 - 2 S 3.95
Kosten der Ersatzvornahme sind keine Auslagen; Kosten der unmittelbaren ...
- FG Bremen, 12.10.1993 - 293097K 5
- BGH, 29.04.1982 - III ZR 163/80
Wochenfrist - Steuerforderungen - Vollstreckung - Amtspflichtverletzung - ...
Querverweise
Auf § 341 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Vollstreckung
- Kosten
- § 338 (Gebührenarten)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 19 (Kosten)